Rz. 13

Der zuständige Richter kann die Aufforderung zur Gegenäußerung gem. § 71 Abs. 1 S. 3 FGO nach seinem Ermessen mit einer angemessenen Frist verbinden. Eine Mindestfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die im Einzelfall angemessene Frist ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. In der finanzgerichtlichen Praxis sind allerdings Äußerungsfristen von einem bis zwei Monaten in (erstinstanzlichen) Klageverfahren und von zwei bis vier Wochen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich.[1] Bei der Setzung von Fristen sollten die FG darauf achten, dass einerseits der beklagten Finanzbehörde nicht längere Fristen als dem Kläger eingeräumt werden und dass andererseits kurze Fristen überhaupt nur dann Ausdruck der Beschleunigungsmaxime im finanzgerichtlichen Verfahren sein können, wenn im Anschluss an den Schriftwechsel auch zeitnah eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Daher sollten Fristen großzügig bemessen werden, wenn abzusehen ist, dass eine Förderung des Verfahrens und eine Entscheidung durch das FG in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird.[2]

 

Rz. 14

Die nach § 71 Abs. 1 S. 3 FGO gesetzte Frist zur Erwiderung ist als richterliche Frist grundsätzlich verlängerbar.[3] Die Fristverlängerung erfordert allerdings einen Antrag des Beklagten sowie die Darlegung und Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes nach § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO.[4] In der finanzgerichtlichen Praxis wird mit den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes jedenfalls im Zusammenhang mit der Verlängerung einfacher richterlicher Fristen zu Beginn eines Rechtsstreits aber sehr großzügig umgegangen.[5] Hintergrund dieser vermeintlich großzügigen Vorgehensweise ist allerdings, dass weder das Überschreiten noch der fruchtlose Ablauf der Äußerungsfrist für den Beklagten mit Rechtsnachteilen verbunden ist.[6] Dasselbe gilt für (einfache) Fristen gegenüber dem Kläger. Eine Ausnahme besteht nur bei Präklusions- und Ausschlussfristen.[7]

 

Rz. 15

Sowohl die Fristbestimmung als auch die Verlängerung der Äußerungsfrist können als prozessleitende Verfügungen gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.[8]

[1] Ähnlich Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 27.
[2] Ebenso Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 27; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 27.
[3] BFH v. 13.3.2007, I B 16/07, Haufe-Index HI1726834.
[4] Zur Verlängerung richterlicher Fristen: Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 54 FGO Rz. 18ff.
[5] Ähnlich Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 28.
[6] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 3; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 28.
[8] BFH v. 13.3.2007, I B 16/07, Haufe-Index HI1726834.

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