Rz. 77
Der Streitwert für das AdV-Antragsverfahren beträgt nach st. Rspr. des BFH 10 % des Streitwerts der Hauptsache.[1] Demgegenüber gehen verschiedene FG von 25 % des Streitwerts der Hauptsache aus.[2] Nebenabgaben zur ESt werden nicht hinzugerechnet.[3] Durch den Streit über die Anordnung einer Sicherheitsleistung erhöht sich der Streitwert nicht.[4] Der Mindeststreitwert gem. § 52 Abs. 4 GKG von 1.500 EUR gilt im AdV-Verfahren nicht.[5]
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des FG ist nicht statthaft.[6] Eine durchgeführte Streitwertfestsetzung wird durch die Aufhebung der AdV-Entscheidung durch den BFH nicht berührt.[7] Nach Position 6210 Anlage 1 GKG gilt ein reduzierter Gebührensatz von 2,0 hinsichtlich der Gerichtskosten[8]
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