Rz. 40

Wird der angefochtene Verwaltungsakt durch die Finanzbehörde im Verlauf des Klageverfahrens vollständig zurückgenommen [1], widerrufen [2] oder aufgehoben [3], so verliert er gem. § 124 Abs. 2 AO seine rechtsverbindliche Wirkung. Der Verfahrensgegenstand ist damit beseitigt worden. Das Verfahren ist inhaltlich abgeschlossen. Hier greift nun die Regelung des § 68 FGO ein, wonach ein später erlassener Verwaltungsakt, soweit er den vollständig aufgehobenen, zurückgenommenen oder widerrufenen Verwaltungsakt inhaltlich ersetzt, Gegenstand des gegen den ersetzten Verwaltungsakt anhängigen Klageverfahrens wird.

 

Rz. 41

Der Begriff der "Ersetzung" wird im Übrigen in der FGO und der AO nicht verwendet. Er findet sich jedoch in § 365 Abs. 3 AO, der insoweit dem § 68 FGO nachgebildet ist. Die Bestimmung seines Inhalts hat unter Berücksichtigung des Zwecks des § 68 FGO zu erfolgen, dem Kläger ein erneutes Einspruchsverfahren und eine Klage zu ersparen (s. Rz. 3). Der Begriff der Ersetzung ist weit auszulegen (BFH v. 9.9.1986, VIII R 198/84, BStBl II 1987, 28; s. auch Rz. 34).

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