Rz. 35

Eine Änderung i. S. v. § 68 FGO setzt zunächst voraus, dass durch den Verwaltungsakt eine eigenständige und neue Regelung getroffen wird (s. Rz. 38). Sie liegt vor, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt als Verfahrensgegenstand zwar rechtlich latent vorhanden bleibt, aber durch einen neuen, rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt einen modifizierten Regelungsinhalt bekommt (s. Rz. 6). Hierbei ist es unerheblich, auf welcher Rechtsnorm die Änderung beruht (s. Rz. 34) und ob z. B. die Steuer herauf- oder herabgesetzt wird. Dies wirkt sich nur auf den Inhalt des zu stellenden Klageantrags aus (s. Rz. 14).

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