Rz. 35

Die in der Praxis größten Probleme bereitet das Erfordernis des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, in der Klage den "Gegenstand des Klagebegehrens" zu bezeichnen. Die Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens ist nicht identisch mit der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe des Klageantrags[1]. Mit der Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens ist dem Gericht das inhaltliche Ziel der Klage, d. h. das inhaltliche Klagebegehren, hinreichend deutlich zu machen[2], damit es die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis[3] bestimmen kann[4]. Der inhaltliche Gegenstand des Klagebegehrens bestimmt die Klageart[5], er ist von Bedeutung für die Klagehäufung[6], für die Rechtshängigkeit[7], die Klageänderung[8], das Teilurteil[9] und den objektiven Umfang der materiellen Rechtskraft[10].

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