Rz. 15

Ist der Erklärungsinhalt einer Klageschrift nicht eindeutig, so ist diese als prozessuale Willenserklärung in gleicher Weise wie Willenserklärungen i. S. d. BGB auszulegen. Es ist analog § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften[1]. Es kommt daher auf die Wortwahl und die Bezeichnung nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung[2]. Dabei sind alle bekannten oder erkennbaren Umstände zu berücksichtigen[3]. Bei der Auslegung können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen[4].

Die Auslegung kann auch noch in der Revisionsinstanz durch den BFH erfolgen[5].

 

Rz. 16

Für die Bestimmung der Muss-Bestandteile einer Klage[6] ist auf die dem FG bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände (z. B. vorliegende Akten[7], Einspruchsentscheidung, Wortlaut der Vollmacht, Klagebegründung sowie sonstige Umstände) zurückzugreifen[8]. Dabei sind auch Umstände mit einzubeziehen, die nur für die Finanzbehörde bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage erkennbar waren[9]. Für die erforderliche Beteiligtenbezeichnung ist nicht allein die Bezeichnung der Beteiligten in der Klage- oder Beschwerdeschrift maßgebend; vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der Beteiligtenbezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizumessen ist[10].

 

Rz. 17

Im Rahmen der Auslegung kommt dem aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot einer rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften[11] besondere Bedeutung zu. Im Interesse der Gewährung eines effektiven und umfassenden Rechtsschutzes dürfen die nach § 65 Abs. 1 FGO an den Inhalt der Klageschrift zu stellenden Anforderungen nicht den Zugang zu den Gerichten unnötig erschweren oder gar versagen; insoweit ist § 65 Abs. 1 S. 1 FGO unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungskonform auszulegen[12]. Bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stpfl. denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen[13]; das gilt auch für Schriftsätze von rechtskundigen Bevollmächtigten[14]. Bei einem vorläufigen (falschen) wörtlichen und nach der Prozesslage objektiv sinnlosen und später vom Kläger berichtigten Klageantrag ist das wirklich Gewollte maßgebend[15].

Rz. 18-24 einstweilen frei

[6] S. Rz. 25ff.
[13] BFH v. 8.5.2008, VI R 12/05, BStBI II 2009, 116.

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