Rz. 35

Die Klage kann gem. § 64 Abs. 1 FGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1] erklärt werden. Die Niederschrift ersetzt zwar nur das Schriftstück[2]. Einer eigenhändigen Unterschrift[3] bedarf es jedoch in entspr. Anwendung des § 94 FGO i. V. m. § 163 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht[4]. Möglich ist auch eine in der mündlichen Verhandlung in der dafür vorgeschriebenen prozessual wirksamen Form[5] zu Protokoll erklärte Klageerhebung[6]. Die Niederschrift erfolgt am Sitz des zuständigen Gerichts[7]. Die telefonische Erklärung zur Niederschrift ist unzulässig[8] und entfaltet keine Rechtswirkung[9].

[4] Zutr. Paetsch, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 54; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 10; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 69; a. A. v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 64 FGO Rz. 31; die hier bisher von Dumke in der Vorauflage vertretene Auffassung wird aufgegeben.
[5] Dazu § 94 FGO.

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