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Modifikationen des traditionellen Schriftformgebots verlangt auch der technische Fortschritt der Telekommunikation. Die eigenhändige Unterschrift wurde zunächst als entbehrlich angesehen, wenn die Klageerhebung durch Telegramm erfolgte; dies galt auch dann, wenn dieses durch Telefon aufgegeben wurde[1]. Gleiches gilt, wenn die Klageschrift durch Fernschreiben, Telebrief, Telekopie oder Bildschirmtextmitteilung übermittelt wird[2].

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