1 Allgemeines

1.1 Behördenprinzip

 

Rz. 1

In öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten der sonstigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. Vor § 1 FGO Rz. 5) gilt grundsätzlich das Rechtsträgerprinzip, d. h. die Klage ist gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu richten, der die Behörde angehört, deren Aufgaben und Befugnisse sie verwaltet und wahrnimmt[1]. Hiervon abweichend ist im finanzgerichtlichen Verfahren die Klage gegen die Behörde (Rz. 6) selbst zu richten (Rz. 3), die damit in eine gesetzliche Prozessstandschaft für den Rechtsträger eintritt[2]. Die "abwegige"[3] amtliche Begründung[4] führt zu dieser praktikablen[5] Abweichung aus, dass das Rechtsträgerprinzip den Ländern schon wegen der im finanzgerichtlichen Verfahren nun einmal zwangsläufig verbundenen psychologischen Belastung nicht zugemutet werden könne.

Nach § 110 Abs. 1 S. 2 FGO wirken die gegen die beklagte Finanzbehörde ergangenen Urteile jedoch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Finanzbehörde angehört[6].

[3] Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 2.
[4] BT-Drs. IV/1446, 49.
[5] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 4, 11.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 63 FGO gilt unmittelbar im finanzgerichtlichen Klageverfahren, d. h. für das auf endgültigen Rechtsschutz gerichtete Rechtsschutzbegehren (§ 64 FGO Rz. 1).

Anträge im selbstständigen Nebenverfahren (Vor § 1 FGO Rz. 23) zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO sind gegen die Behörde zu richten, gegen die das Hauptverfahren zu richten ist[1]. Ist das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, ist der AdV-Antrag (§ 69 FGO Rz. 55) bei dem Gericht zu stellen, das für die Finanzbehörde zuständig ist, bei der die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO zu beantragen ist[2]. Antragsgegner im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 114 FGO Rz. 15) ist das FA, das die Vollstreckung betreibt[3].

1.3 Bedeutung

 

Rz. 3

§ 63 FGO regelt nur die Frage, gegen welche Behörde die Klage gerichtet werden soll (Rz. 5). Dem Rechtsschutzbegehren kann materiell-rechtlich nur von der Behörde entsprochen werden, die die Befugnis besitzt, in der Sache zu entscheiden[1]. Diese materiell-rechtliche Voraussetzung hat nur Einfluss auf die Begründetheit der Klage, nicht aber für die Frage, welche Behörde an dem Verfahren beteiligt werden soll[2]. Das Rechtsschutzverfahren der FGO (Rz. 2) knüpft für diese Frage vielmehr nach § 63 FGO an die verfahrensrechtliche Verwaltungskompetenz an[3]. Die Klage ist demgemäß gegen die Behörde zu richten, die Trägerin des Verwaltungsverfahrens[4] ist bzw. war. Nur die Behörde, deren Verwaltungshandeln bzw. Untätigkeit anzufechten ist oder von der eine Leistung oder Feststellung verlangt wird, besitzt im Streit über ihr Verhalten oder ihre Maßnahmen (Vor § 1 FGO Rz. 7; § 33 FGO Rz. 14, 17) die passive Prozessführungsbefugnis. Die Körperschaft ist nicht beteiligungsfähig i. S. v. § 57 Nr. 2 FGO[5].

 

Rz. 3a

Die in § 63 FGO getroffenen Regelungen sind zwingend. Die Bestimmung des richtigen Beklagten unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten[6].

 

Rz. 4

Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine selbstständige Sachentscheidungsvoraussetzung[7]. So wie dem Kläger für den Rechtsstreit die aktive Prozessführungsbefugnis in Form der Klagebefugnis (§ 40 FGO Rz. 28) zustehen muss, weil sich das Verwaltungshandeln gegen ihn richtet, muss der beklagten Behörde die passive Prozessführungsbefugnis zustehen, weil sie im Verwaltungsverfahren gehandelt hat bzw. handeln soll. Die Klage gegen eine nicht prozessführungsbefugte Behörde ist unzulässig[8].

 

Rz. 4a

Das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzung ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachten[9]. Nimmt das FG fehlerhaft die Prozessführungsbefugnis der Behörde an, handelt es sich um einen Verfahrensmangel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 118 Abs. 3 FGO[10]. Allerdings kann entsprechend § 547 Nr. 4 ZPO der Mangel der fehlenden Prozessführungsbefugnis durch die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des richtigen Beklagten zur Prozessführung des unrichtigen Beklagten jederzeit, also auch noch während des Revisionsverfahrens, durch die Übernahme der Prozessführung geheilt werden[11].

Wird die fehlerhafte Beurteilung der Prozessführungsbefugnis mit der Nichtzulas...

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