Rz. 2

§ 63 FGO gilt unmittelbar im finanzgerichtlichen Klageverfahren, d. h. für das auf endgültigen Rechtsschutz gerichtete Rechtsschutzbegehren (§ 64 FGO Rz. 1).

Anträge im selbstständigen Nebenverfahren (Vor § 1 FGO Rz. 23) zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO sind gegen die Behörde zu richten, gegen die das Hauptverfahren zu richten ist[1]. Ist das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, ist der AdV-Antrag (§ 69 FGO Rz. 55) bei dem Gericht zu stellen, das für die Finanzbehörde zuständig ist, bei der die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO zu beantragen ist[2]. Antragsgegner im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 114 FGO Rz. 15) ist das FA, das die Vollstreckung betreibt[3].

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