Rz. 1

In öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten der sonstigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. Vor § 1 FGO Rz. 5) gilt grundsätzlich das Rechtsträgerprinzip, d. h. die Klage ist gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu richten, der die Behörde angehört, deren Aufgaben und Befugnisse sie verwaltet und wahrnimmt[1]. Hiervon abweichend ist im finanzgerichtlichen Verfahren die Klage gegen die Behörde (Rz. 6) selbst zu richten (Rz. 3), die damit in eine gesetzliche Prozessstandschaft für den Rechtsträger eintritt[2]. Die "abwegige"[3] amtliche Begründung[4] führt zu dieser praktikablen[5] Abweichung aus, dass das Rechtsträgerprinzip den Ländern schon wegen der im finanzgerichtlichen Verfahren nun einmal zwangsläufig verbundenen psychologischen Belastung nicht zugemutet werden könne.

Nach § 110 Abs. 1 S. 2 FGO wirken die gegen die beklagte Finanzbehörde ergangenen Urteile jedoch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Finanzbehörde angehört[6].

[3] Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 2.
[4] BT-Drs. IV/1446, 49.
[5] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 4, 11.

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