Rz. 88

Bevollmächtigte, die nicht Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rz. 43) sind, sind vom Gericht zurückzuweisen, sofern die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis nach § 62 Abs. 2 S. 2 FGO nicht vorliegen.

 

Rz. 89

Die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen[1] wird hierbei der wesentliche Zurückweisungsgrund sein. Die Vertretung in Steuersachen, d. h. in Angelegenheiten, für die der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist, unterliegt dem Aufgabenbereich der rechts- und steuerberatenden Berufe. § 62 Abs. 2 FGO a. F. i. V. m. § 80 Abs. 5 AO begründet für diese ein Berufsstandsprivileg. Hiernach hat das Gericht Bevollmächtigte, die die Hilfe in Steuersachen geschäftsmäßig betreiben, ohne nach den Vorschriften des StBerG hierzu befugt zu sein, zurückzuweisen.

 

Rz. 90

Für das Gericht besteht bei unbefugter Hilfeleistung eine Zurückweisungspflicht. Diese wird auch nicht dadurch berührt, dass die Finanzbehörde ihrer eigenen Verpflichtung zur Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO nicht nachgekommen ist[2]. Das pflichtwidrige Unterlassen der Zurückweisung begründet keine Befugnis zur Hilfeleistung.

 

Rz. 91

Nach § 5 StBerG liegt eine unbefugte Hilfeleistung vor, wenn eine Person oder Personenvereinigung als Bevollmächtigte auftritt, die nicht zum Kreis der in § 3 StBerG genannten Personen gehört. Die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung besteht gem. § 3 StBerG vornehmlich für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rz. 43).

 

Rz. 92

Der Personenkreis, der zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt ist, ergibt sich aus §§ 3a, 4 StBerG.

Unbefugte Hilfeleistung liegt auch vor, wenn diese beschränkte Befugnis überschritten wird[3]. So gewährt eine nach § 2 Abs. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Einziehung von Forderungen nicht auch die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungsansprüchen[4]. So dürfen z. B. LSt-Hilfevereine erst nach der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde tätig werden[5]. Nach § 4 Nr. 11 StBerG dürfen sie auch über die Hilfe in LSt- und bestimmten ESt-Sachen hinaus für Arbeitnehmer nicht tätig werden[6]. So dürfen Beschäftigungsverhältnisse (Rz. 46) nicht zur Umgehung berufsrechtlicher Zulassungsvoraussetzungen führen[7].

 

Rz. 93

Ausländische Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften leisten – sofern nicht die Voraussetzungen des § 3a StBerG erfüllt sind (Rz. 46b) – unbefugt Hilfe, wenn sie für deutsche Stpfl. im Inland nicht nur vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßig tätig werden[8]. Der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen[9]. Wer in kontinuierlicher und stabiler Weise im Inland steuerberatend tätig wird, erbringt keine Dienstleistung i. d. S.[10]. Ausländische Steuerberater, die bei der Anfertigung von Schriftsätzen helfen, die von Ausländern im Inland abzugeben sind, aber selbst nicht in Deutschland auftreten, leisten nicht unbefugt Hilfe[11].

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