Rz. 60

Die Vollmacht, durch die die Vertretungsbefugnis begründet wird (Rz. 18), kann grundsätzlich formfrei erteilt werden (Rz. 21). Der Nachweis der Vertretungsbefugnis ist nach § 62 Abs. 6 S. 1 FGO demgegenüber grundsätzlich durch "schriftliche Vollmacht", d. h. durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde, zu erbringen (Rz. 63).

Diese Nachweispflicht gilt regelmäßig für alle Bevollmächtigten[1]. Sie gilt aber nicht für den "Behördenvertreter" (Rz. 13, 119), wohl aber für den von der Behörde beauftragten Anwalt oder Steuerberater[2].

 

Rz. 61

Die rechtzeitige (Rz. 78, 79) Vorlage der ordnungsgemäßen (Rz. 63, 64) Vollmachtsurkunde berührt die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung des Bevollmächtigten, d. h. der Klageerhebung, der Antragstellung oder Rechtsmitteleinlegung. Sie ist Prozesshandlungsvoraussetzung[3]. Sie ist also eine positive Sachentscheidungsvoraussetzung[4]. Fehlt diese Voraussetzung, wird also die Vollmachtsurkunde nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist die Klage von Anfang an unzulässig[5] und stets abzuweisen[6], und zwar auch dann, wenn für die Vorlage keine besondere Aufforderung (Rz. 74) ergangen oder keine Frist (Rz. 78) gesetzt worden ist[7].

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