Rz. 51

Der Umfang der Vertretungsbefugnis kann im Innenverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Bevollmächtigten jederzeit beschränkt werden (Rz. 22). Eine Verletzung der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen ist für die Wirksamkeit der Prozesshandlung und damit das Verfahren ohne Bedeutung[1].

 

Rz. 52

Im Außenverhältnis kann für das finanzgerichtliche Verfahren die Vertretungsbefugnis nach § 155 FGO i. V. m. § 83 Abs. 2 ZPO wirksam beschränkt werden, z. B. auf die Terminvertretung, auf lediglich eine Instanz oder auf bestimmte Steuerarten und Zeiträume. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschränkung ist, dass diese dem Gericht und den anderen Beteiligten gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht wird[2].

 

Rz. 53

Hat der Beteiligte mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt (Rz. 9a), so ist nach § 155 FGO i. V. m. § 84 ZPO jeder der Bevollmächtigten berechtigt, den Beteiligten sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu vertreten. Eine hiervon abweichende Regelung der Vertretungsbefugnis ist den anderen Beteiligten gegenüber rechtlich wirkungslos[3]. Ein Bevollmächtigter kann daher auch gegen den Widerspruch eines anderen Bevollmächtigten z. B. die Klage zurücknehmen[4]. Im Übrigen schließen sich gleichzeitig gestellte widersprüchliche Anträge oder Erklärungen gegenseitig aus und sind wirkungslos[5]. Bei nacheinander gestellten widersprüchlichen Anträgen und Erklärungen gilt der zeitlich ­frühere Antrag bzw. die Erklärung, wenn hierdurch nicht frei widerrufliche Rechtswirkungen ausgelöst worden sind, ansonsten der zeitlich letzte Antrag bzw. die Erklärung[6].

[1] Rz. 26; BFH v. 13.6.1996, III B 25/95, BStBl II 1997, 25.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 21.
[6] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 84 ZPO/ Rz. 4 m. w. N.

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