Rz. 36

Bevollmächtigter i. S. v. § 62 FGO kann nur sein, wer die rechtliche Fähigkeit zur Vertretung besitzt. Der vertretungsunfähige Handelnde ist entsprechend § 62 Abs. 3 FGO zurückzuweisen (Rz. 85), wobei die Zurückweisung lediglich deklaratorische Wirkung hat. Vom Vertretungsunfähigen vorgenommene Verfahrenshandlungen sind insgesamt unwirksam[1], nicht erst die Handlungen nach Zurückweisung[2].

 

Rz. 37

Die Vertretungsfähigkeit im Gerichtsverfahren setzt nicht die rechtliche Befugnis zur Vertretung voraus (Rz. 42). Fehlt diese rechtliche Befugnis zur Vertretung, so ist der Bevollmächtigte zurückzuweisen (Rz. 85). Die vor der Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind wirksam (Rz. 86).

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