Rz. 29

Bevollmächtigter i. S. v. § 62 FGO ist der durch Vollmacht (Rz. 17) bestellte Vertreter (Rz. 2) des Beteiligten[1]. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Beteiligten (Rz. 3), dem dieses Handeln unmittelbar zugerechnet wird (Rz. 6).

 

Rz. 29a

Durch die Vollmachterteilung (Rz. 18) erlangt der Bevollmächtigte eine eigenständige Rechtsstellung im gerichtlichen Verfahren. Der Bevollmächtigte wird aber nicht Träger der Rechte und Pflichten des Beteiligten. Er wird also nicht Beteiligter des Gerichtsverfahrens (§ 57 FGO Rz. 10 m. w. N.). Der Bevollmächtigte hat demgemäß auch aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung kein eigenes Ablehnungsrecht bei Besorgnis der Befangenheit der Gerichtsperson (§ 51 FGO Rz. 33 m. w. N.) und kein eigenes Akteneinsichtsrecht (§ 78 FGO Rz. 11 m. w. N.).

 

Rz. 29b

Die Erteilung der Prozessvollmacht hat auch Bedeutung für das Verwaltungsverfahren. Die beteiligte Behörde hat, wenn sie den Verwaltungsakt, der Gegenstand der Klage ist (§ 65 FGO Rz. 20), ändert oder ersetzt, den Korrekturbescheid dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, damit dieser auf die Veränderung der Prozesssituation sachgerecht reagieren kann (§ 68 FGO Rz. 19 m. w. N.).

 

Rz. 30

In seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter hat er im Gerichtsverfahren grundsätzlich keine Pflichten[2], sondern nur ein Mitwirkungsrecht. Die Gerichte können ihn nicht unmittelbar zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Beteiligten anhalten.

[2] Rz. 60 zur Nachweispflicht der Vollmacht.

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