Rz. 27

Ist die Vollmacht nicht rechtswirksam erteilt, so bewirkt der Mangel der Vollmacht, dass der Bevollmächtigte als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt. Auch die irrtümliche oder angemaßte Annahme der Vertretungsmacht begründet keine Beteiligtenstellung (§ 57 FGO Rz. 10a m. w. N.), sondern es bleibt bei der "Vertretung". Die von dem "Vertreter" vorgenommenen Verfahrenshandlungen bedürfen nach § 180 BGB der Genehmigung des Beteiligten (Rz. 77).

 

Rz. 27a

In dem Fall des Auftretens eines Vertreters ohne Vertretungsmacht hat die Kosten derjenige zu tragen, der das vollmachtlose Auftreten veranlasst hat, i. d. R. also der Vertreter ohne Vertretungsmacht[1]. Dies ist bei dem fehlenden Nachweis der Vollmacht i. d. R. der Vertreter (Rz. 81).

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