Rz. 22
Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten wird durch den Inhalt der Erklärung (Rz. 18a) bestimmt. In dieser Hinsicht hat der Beteiligte ein Gestaltungsrecht. Der Beteiligte kann grundsätzlich die Vollmacht zeitlich und inhaltlich (Rz. 23, 24) beschränken, es muss nur die Befugnis zur Wahrnehmung von Rechten in Steuersachen erteilt werden[1]. Er kann dem Bevollmächtigten auch die Befugnis einräumen, Untervollmachten (Rz. 20a, 49) zu erteilen.
Rz. 23
Zur Sicherung des Verfahrensablaufs gilt nach § 155 FGO i. V. m. § 81 ZPO der Bevollmächtigte als ermächtigt, alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen, sofern sich aus dem Inhalt der Erklärung (Rz. 22) keine Einschränkung ergibt (Rz. 24, 52). Diese Fiktion schränkt das Gestaltungsrecht des Beteiligten zwar grundsätzlich für das Innenverhältnis zum Bevollmächtigten nicht ein, zwingt ihn aber, für das Außenverhältnis Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht eindeutig anzuzeigen[2].
Rz. 24
Das inhaltliche Gestaltungsrecht (Rz. 22) besteht nicht, soweit der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich zwingend festgelegt ist[3]. Einer Prozessvollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht, sondern der Nachweis der Vertretungsmacht ist durch die Vorlage eines Handelsregisterauszugs zu führen[4].
Rz. 25
Gem. § 168 S. 2 BGB ist der Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten jederzeit möglich. Die Prozessvollmacht kann nicht unwiderruflich erteilt werden[5]. Für den Widerruf gelten gem. § 168 S. 3 BGB die gleichen Rechtsgrundsätze wie für die Erteilung der Vollmacht[6].
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