Rz. 14

Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Beteiligten berührt dessen allgemeine Rechtsstellung im Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht. Der Beteiligte bleibt weiterhin Träger der steuerlichen und verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten. Er verliert für das finanzgerichtliche Verfahren durch die Vollmachtserteilung auch nicht seine Handlungs- und Postulationsfähigkeit, sondern kann weiter neben oder anstelle des Bevollmächtigten handeln[1]. Er kann Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten korrigieren oder aufheben.

 

Rz. 14a

Die prozessuale Rechtsstellung des Beteiligten wird allerdings durch § 62 Abs. 6 S. 5 FGO dahingehend eingeschränkt, dass Äußerungen des Gerichts dem Bevollmächtigten bekannt zu geben sind und Zustellungen an ihn zu erfolgen haben (Rz. 31). Bei Bestellung eines Bevollmächtigten ist das Gericht nicht verpflichtet, zur mündlichen Verhandlung neben dem Bevollmächtigten auch den Beteiligten zu laden[2].

[1] Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 8 m. w. N.; für das Verfahren vor dem BFH s. aber Rz. 106.

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