Rz. 8

Nach § 62 Abs. 1 FGO können die Beteiligten vor dem FG den Rechtsstreit (Rz. 1) selbst führen.

§ 62 Abs. 2 FGO bestätigt für den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren das Recht, sich vertreten zu lassen. Ob er einen Bevollmächtigten bestellt, steht grundsätzlich im freien Ermessen[1]. Das Gericht kann – anders als nach § 62 Abs. 1 S. 2 FGO a. F. – nicht anordnen, dass der Beteiligte einen Bevollmächtigten bestellen muss, auch wenn dies für die Prozessführung sachdienlich wäre.

Dieses Wahlrecht wird allerdings eingeschränkt

  • für höchstpersönliche Handlungen, also Verfahrenshandlungen, die aufgrund ihres Inhalts ausschließlich vom Beteiligten persönlich bzw. bei fehlender Handlungsfähigkeit (Rz. 20) vom gesetzlichen Vertreter[2] vorgenommen werden müssen.
  • für das Verfahren vor dem BFH, da hier grundsätzlich ein Vertretungszwang besteht (Rz. 100).
 

Rz. 9

Das Wahlrecht des Beteiligten besteht auch hinsichtlich der Person des Bevollmächtigten. Dieser muss nur die Vertretungsbefugnis besitzen (Rz. 42, 46). Die Finanzgerichtsbarkeit kann dem Beteiligten weder die Bestellung eines bestimmten Bevollmächtigten vorschreiben (Rz. 8) noch dessen Bestellung untersagen[3]. Sie kann den Bevollmächtigten nur dann zurückweisen, wenn ein Zurückweisungsgrund vorliegt[4], oder ihm die weitere Mitwirkung untersagen, wenn er zum sachgerechten Vortrag nicht fähig ist (Rz. 95).

 

Rz. 9a

Der Beteiligte ist im gerichtlichen Verfahren, anders als im Strafverfahren nach § 137 StPO, nicht an der Bestellung mehrerer Bevollmächtigter zur gleichen Zeit oder nacheinander bzw. in demselben oder in verschiedenen Verfahrensabschnitten gehindert[5].

[1] Rz. 10; wegen der Anordnung des persönlichen Erscheinens s. § 80 FGO Rz. 1.
[3] Foerster, DB 1963, 940.
[4] Rz. 85; wegen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen s. Rz. 89.
[5] BFH v. 17.9.1992, IV R 78/80, BFH/NV 1993, 398; s. auch Rz. 31, 53; zur Kostenerstattung s. Rz. 28.

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