Rz. 3

Vertretung ist das Handeln des Bevollmächtigten im Namen des Vertretenen. § 62 FGO legt den Begriff zugrunde, wie er sich aus dem allgemeinen Rechtsinstitut ergibt, das in §§ 164181 BGB kodifiziert ist. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, können die Bestimmungen des BGB entsprechend angewendet werden.

 

Rz. 4

Die Vertretung (Rz. 2, 3) erfordert die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (unmittelbare Vertretung). Diese Offenlegung erfolgt regelmäßig durch Vorlage der Vollmachtsurkunde (Rz. 60), sofern das Vertretungsverhältnis nicht durch das Tätigwerden eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe evident ist[1].

[1] Rz. 62a; zur Unwirksamkeit der Klageerhebung bei verdeckter Stellvertretung s. § 64 FGO Rz. 17a; FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 2.4.2008, 2 K 211/05, Haufe-Index 2021219; zur Kostenpflicht s. auch entspr. Rz. 27a.

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