Rz. 15

Im Falle der Auswechslung des Klägers oder des Beklagten während des finanzgereichtlichen Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem gewillkürten und einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist als subjektive Klageänderung nur in erster Instanz[1] und nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO sowie bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig.[2] Ein solcher gewillkürter Beteiligtenwechsel auf Klägerseite liegt insbesondere vor, wenn die in der Klageschrift als Kläger bezeichnete Person aufgrund einer nicht durch Auslegung zu korrigierenden Falschbezeichnung oder aufgrund mangelnder Klagebefugnis nach Erhebung der Klage ausgewechselt werden soll.[3] Dementsprechend handelt es sich um einen gewillkürten Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite, wenn die ursprünglich beklagte Behörde ausgewechselt werden soll, weil die Klage nicht gegen die richtige Behörde[4] gerichtet wurde und andernfalls als unzulässig abzuweisen wäre.[5]

 

Rz. 16

Anders als ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist die Auswechslung eines Beteiligten kraft Gesetzes keine Klageänderung[6] und daher auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens möglich.[7] Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite findet statt, wenn sich durch einen Organisationsakt[8] im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der beklagten Behörde ändert[9] oder ein anderes FA einen Änderungsbescheid erlässt und dieser nach § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wird.[10] Die nunmehr zuständige Behörde tritt automatisch und ohne Verfahrensunterbrechung an die Stelle der ursprünglich beklagten Behörde.[11] Der gesetzliche Beteiligtenwechsel ist im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.[12] Wird im Rubrum gleichwohl die ursprünglich zuständige Behörde als Beklagte benannt, ist das Rubrum wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 FGO zu berichtigen. Für die erforderliche Berichtigung ist bei Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens oder einer Nichtzulassungsbeschwerde der BFH zuständig.[13] Übersieht das Gericht einen solchen Beteiligtenwechsel und ergeht seine Entscheidung gegen die nunmehr unzuständige Behörde, sind beide Behörden rechtsmittelbefugt.[14] Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel findet dagegen nicht statt, wenn sich aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Klägers oder einer Sitzverlegung der klagenden Gesellschaft die örtliche Zuständigkeit des FA ändert. In diesem Fall ist die Klage gegen die ursprünglich zuständige Behörde fortzuführen.[15]

Zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf Klägerseite kommt es insbesondere im Falle der Gesamtrechtsnachfolge infolge eines Erbfalls bei einer natürlichen Person oder aufgrund bestimmter Umwandlungsvorgänge bei einer Gesellschaft. Scheiden alle Gesellschafter bis auf einen aus einer Personengesellschaft aus, erlischt die Gesellschaft[16]. Der verbleibende Gesellschafter tritt als deren Gesamtrechtsnachfolger kraft Gesetzes in den Prozess der erloschenen Gesellschaft ein.[17] Zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel aufgrund Gesamtrechtsnachfolge führt auch die während des Revisionsverfahrens erfolgte Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH.[18] Dagegen findet mangels (partieller) Gesamtrechtsnachfolge kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel statt bei Ausgliederung eines Unternehmensbereichs des klagenden Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger.[19]

Weiterer Fall eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels auf Klägerseite ist der Eintritt des Insolvenzverwalters in den Rechtsstreit als Partei kraft Amtes nach Aufnahme des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens.[20] Die Beteiligtenstellung des Insolvenzverwalters besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens[21], so dass die Beteiligtenstellung des ursprünglichen Klägers nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auflebt.[22] Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch für den Fall eines Aktivprozesses, wenn zwar das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung[23] aufgehoben[24], jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.[25] In diesem Fall bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen.[26]

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