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Weitere Beteiligte ist nach § 57 Nr. 4 FGO die Behörde, die dem Revisionsverfahren beigetreten ist[1]; für das Verfahren vor den FG ist § 57 Nr. 4 FGO ohne Bedeutung. Eine Beitrittsbefugnis besteht nur noch nach § 122 Abs. 2 FGO für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) oder eine obersten Landesbehörde. Der Beitritt anderer Behörden oder sonstiger Organisationen wie etwa der Steuerberaterkammer ist nicht zulässig.[2]

Die Vorschrift eröffnet den beitrittsbefugten Behörden die Möglichkeit, sich in ein anhängiges Gerichtsverfahren einzuschalten und entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen.[3] Hierdurch soll das von den beitrittsbefugten Behörden zu vertretende, über den Einzelfall hinausgehende Interesse am Ausgang des jeweiligen Verfahrens berücksichtigt[4] und dem BFH als Revisionsgericht durch Einführung ihm sonst nicht zugänglichen Materials Kenntnisse zu den Hintergründen der streitgegenständlichen Vorschrift verschafft werden.[5] Ein Beitritt des BMF oder die Aufforderung zum Beitritt ist daher auch dann noch möglich, wenn das BMF zuvor erklärt hat, von einem Beitritt absehen zu wollen.[6] Ebenso wie ein Beigeladener kann die beigetretene Behörde innerhalb der Anträge der Hauptbeteiligten selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen[7], aber nicht das Verfahren beenden oder eine Verfahrensbeendigung verhindern.[8] Auch wenn die beigetretene Behörde nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat, kann der BFH mit Einverständnis der Hauptbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.[9] Haben weder der Kläger noch der Beklagte nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so ist ein von der beigetretenen Behörde gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig, unabhängig davon wann der Beitritt erfolgt ist.[10] Hat die beigetretene Behörde durch einen Sachantrag ihre Verfahrensstellung aktiv genutzt, trägt sie als unterlegener Beteiligter zusammen mit dem FA die Kostenlast.[11] § 135 Abs. 3 FGO ist für die nach § 122 Abs. 2 FGO Beigetretenen nicht anwendbar.

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