Rz. 9

Kläger ist derjenige, der vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder, im Vertretungsfall, in dessen Namen Rechtsschutz begehrt wird.[1] Der Kläger ist notwendig Hauptbeteiligter des Klageverfahrens. Die Identifizierbarkeit des Klägers ist demgemäß Mindestvoraussetzung des Inhalts der Klageschrift[2], da sich hieraus die Rechtsstellung als Beteiligter ableitet.[3] Im Zweifelsfall ist die Person des Klägers durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln.[4] Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem Gericht als Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab. Dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen. Ist die Identifizierung des Klägers im Wege der Auslegung nicht möglich, kommt eine Auswechslung des Klägers (etwa bei Falschbezeichnung) nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO und bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist in Betracht.[5]

Der Vertreter handelt lediglich für den Kläger und wird demzufolge selbst nicht Beteiligter, auch nicht im Falle fehlender Vertretungsmacht.[6]

 

Rz. 10

Kläger ist im Regelfall der Stpfl. oder eine sonst von den Finanzbehörden in Anspruch genommene Person.[7] Es kann aber auch eine Finanzbehörde Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren sein, wenn sie an einem solchen Prozess als Beklagte beteiligt war und daraus Ansprüche gegen den Kläger herleitet.[8]

 

Rz. 11

Nach § 26 b EStG werden bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die Ehegatten "gemeinsam als Stpfl. behandelt". Nichtsdestotrotz bestimmt sich die Beteiligtenstellung auch von Ehegatten allein nach § 57 FGO. Auch im Falle der Zusammenveranlagung kann jeder Ehegatte allein ein Klageverfahren führen. Ergeht ein zusammengefasster Bescheid gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten, liegen rechtlich zwei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte vor. Bei der gemeinsamen Klageerhebung der Ehegatten gegen den zusammengefassten Bescheid handelt es sich daher um zwei Klagen (subjektive Klagenhäufung), über die keine einheitliche Entscheidung geboten ist.[9] Ob beide Ehegatten gemeinsam Klage erhoben haben, richtet sich wiederum nach dem Inhalt der Klageschrift.[10]

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