Rz. 17

Die Verlängerung gesetzlicher Fristen ist regelmäßig unzulässig (s. z. B. für die Beschwerdefrist § 129 FGO Rz. 6).

Eine Ausnahme für die Verlängerung einer gesetzlichen Frist i. S. d. § 224 Abs. 2 ZPO ist die Frist für die Begründung der Revision nach § 120 Abs. 2 S. 3 FGO sowie die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO.

 

Rz. 18

Im Übrigen können richterliche Fristen nach § 224 ZPO auf Antrag abgekürzt oder verlängert werden. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann auch konkludent gestellt werden, muss dann aber zumindest andeutungsweise den Zeitraum erkennen lassen, um den die Frist verlängert werden soll[1]. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen[2]. Über ihn kann nach Ablauf der Frist entschieden werden[3]. Zudem bleibt die Versäumnis einfacher richterlicher Fristen, die keine Ausschlussfristen sind, grundsätzlich ohne nachteilige Folgen, wenn das Verhalten vor der abschließenden gerichtlichen Entscheidung nachgeholt wird[4].

 

Rz. 19

Gesetzliche Ausschlussfristen sind regelmäßig nicht verlängerungsfähig. In diesen Fällen ist zur Sicherung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (s. Vor § 1 FGO Rz. 17) entsprechend § 56 Abs. 1 FGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beteiligte schuldlos verhindert war, entscheidungserhebliche Umstände rechtzeitig vorzubringen[5].

 

Rz. 20

Die Fristverlängerung kommt in Betracht, wenn erhebliche Gründe für die Fristveränderung tatsächlich vorliegen[6] und glaubhaft gemacht werden[7]. Ein bloßes Erbieten zur Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend[8]. Die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller hat darüber hinaus rechtzeitig, d. h. noch vor Ablauf der gesetzten Frist, zu erfolgen.

 

Rz. 21

Im Fall der Verlängerung wird nach § 190 BGB die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist. Fällt im Fall der Fristverlängerung das Ende der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, so beginnt die Verlängerungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Werktags (vgl. BGH v. 1.6.1956, V ZB 8/56, BGHZ 21, 43; s. Rz. 16).

 

Rz. 22

Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist (s. Rz. 15) kann nach § 225 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wobei aber die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung nur nach Anhörung der sonstigen Beteiligten bewilligt werden darf.

 

Rz. 23

Eine Abkürzung von Zwischenfristen ist nach § 226 ZPO auf Antrag hin zulässig. Dies gilt für Äußerungs-, Einlassungs- oder Ladungsfristen. Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. Der Vorsitzende kann nach § 226 ZPO bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten in Abschrift mitzuteilen. Die Abkürzung der Ladungsfrist stellt eine im Ermessen des Gerichts stehende prozessleitende Verfügung dar, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde selbstständig angefochten werden kann[9]. Die Abkürzung der Ladungsfrist kann aber das Recht des Beteiligten auf Gehör berühren und unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden[10].

 

Rz. 24

Ein Rechtsbehelf ist weder bei Ablehnung des Gesuchs auf Verlängerung[11] noch bei Ablehnung des Gesuchs auf Abkürzung einer Frist nach § 225 ZPO oder § 226 ZPO gegeben[12].

[2] S. aber FG München v. 7.1.2008, 14 K 672/07, n. v. für einen nach 18.30 Uhr bei Gericht eingegangenen Antrag auf Verlängerung einer Ausschlussfrist.
[3] Vgl. BFH v. 7.5.2001, III B 10/01, BFH/NV 2001, 1421; BGH v. 18.3.1982, GSZ 1/81, BGHZ 83, 217.
[5] Vgl. BFH v. 7.5.2001, III B 10/01, BFH/NV 2001, 1421; BVerwG v. 13.12.1993, 9 B 501/93, NJW 1994, 673 m. w. N..
[6] S. z. B. BFH v. 22.3.2005, X B 166/04, n. v..
[7] Vgl. BFH v. 21.2.1980, V R 71–73/79, BStBl II 1980, 457; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend für die Verlängerung der Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 FGO: FG München v. 10.11.2000, 8 K 2153/99, EFG 2001, 582.
[12] § 128 Abs. 2 FGO; s. für Äußerungsfristen BFH v. 13.3.2007, I B 16/07, n. v..

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