Rz. 7

Bereits § 52a FGO a. F. ermöglichte es, elektronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln. Elektronisches Dokument ist "eine Datei, die auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist".[1] Damit konnten grundsätzlich sämtliche Schriftsätze, Anlagen, Gutachten etc. bei Einhaltung der geregelten technischen Voraussetzungen in elektronischer Form übermittelt werden. Dies stellte eine deutliche Verbesserung gegenüber dem früheren § 77a FGO dar. Die dort noch vorhandene Einschränkung (z. B. auf vorbereitende Schriftsätze) war entfallen.

 

Rz. 8

Die nähere Ausgestaltung – auch hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden konnten – blieb hingegen gem. § 52a Abs. 1 S. 1 und 2 FGO a. F. Rechtsverordnungen der Bundesregierung bzw. der jeweiligen Landesregierung überlassen. Diese Ermächtigung konnten die Landesregierungen nach § 52a Abs. 1 S. 5 FGO auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen mussten vor ihrem Erlass nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] bei der Europäischen Kommission notifiziert werden. Dies hatte zur Folge, dass in Bund und Ländern der Stand des elektronischen Rechtsverkehrs sehr unterschiedlich fortgeschritten war. Zudem berücksichtigte § 52a Abs. 1 FGO a. F. die tatsächlichen Gegebenheiten dadurch, dass gem. § 52a Abs. 1 S. 6 FGO a. F. die Zulassung der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden konnte.

 

Rz. 9

Problematisch war zudem die Regelung in § 52a Abs. 1 S. 3 FGO a. F., wonach dann, wenn ein Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleich stand, in der Verordnung gem.§ 52a Abs. 1 S. 3 FGO a. F. eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG[3] vorzuschreiben war. Dies führte – je nach Verordnung – dazu, dass – je nach Auslegung – Klagen zulässig oder unzulässig waren, wenn sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen waren.[4]

 

Rz. 10

Die Verweisung auf das SigG in § 52a Abs. 1 S. 3 FGO a. F. wurde mit Wirkung vom 29.7.2017 aufgehoben. Dem lag die Neuregelung elektronischer Signaturen durch die eIDAS-Verordnung[5] und dem Vertrauensdienstegesetz[6] zugrunde.

 

Rz. 11

Eine monetäre Beschränkung, d. h., dass der Einsatz der Signatur bei unmittelbaren finanziellen Transaktionen bis zu einer bestimmten Höhe begrenzt ist, stand der Wirksamkeit der Signatur im Hinblick auf die Abgabe von Prozesserklärungen allerdings nicht entgegen.[7]

 

Rz. 12

§ 52a Abs. 2 FGO a. F. regelte den Zugang elektronischer Dokumente bei Gericht, § 52a Abs. 3 FGO a. F. die Erstellung elektronischer Dokumente des Gerichts.[8]

[1] So Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 50 m.  w. N.
[2] Richtlinie 98/34/EG v. 22.6.1998, AblEG 1998 Nr. L 204, 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG v. 20.7.1998, ABlEG 1998, Nr. L 217, 18.
[3] Art. 1 des Gesetzes v. 16.5.2001, BGBl I 2001, 876 i. d. F. des ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes v. 4.1.2005, BGBl I 2005, 2.
[4] S. Vorkommentierung zu § 52a FGO a. F. Rz. 12.
[5] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Abl. L 257, 73.
[6] Art. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) v. 18.7.2017, BGBl I 2017, 2745; Streichung des Hinweises in § 52a Abs. 1 S. 3 FGO a. F. durch Art. 10 Abs. 26 eIDAS-Durchführungsgesetz.
[8] S. hierzu die Vorkommentierung zu § 52a FGO a. F. Rz. 15ff.

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