Rz. 12

Hierzu gelten nach § 52 Abs. 1 FGO die §§ 174, 175 GVG.

In den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 Abs. 2 GVG sind im Gegensatz zu den Fällen des § 52 Abs. 2 FGO eine Verhandlung mit Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten über die Ausschließung der Öffentlichkeit und eine Begründung des Beschlusses notwendig. Der Beschluss ist öffentlich zu verkünden. Die Ausschließung ist dabei in einigen Regelungen antragsabhängig, in anderen von Amts wegen möglich. Trotz des Ausschlusses der Öffentlichkeit, der sich nicht auf die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten erstreckt, kann das Gericht neben den Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung auch andere Personen zulassen. Bedenklich erscheint, dass die Beteiligten hierzu nicht vorher angehört werden müssen[1].

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 FGO Rz. 11; a. A. anscheinend Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 175 GVG Rz. 3.

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