Rz. 9

Die Vorschriften des § 51 FGO i. V. m. § 41 ZPO sowie ergänzend des § 51 Abs. 2 FGO regeln, in welchen Fällen ein Richter in einem bestimmten Verfahren von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Aufzählung dieser relativen Ausschließungsgründe ist abschließend.[1] Die Ausschließung beruht in diesen Fällen entweder auf der Beziehung der Gerichtsperson zu einem bestimmten Verfahren[2] oder dessen Beteiligten.[3] All diese ausdrücklich normierten Ausschließungsgründe sollen in besonderem Maße die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern und sind Ausfluss des Gewaltenteilungsprinzips.[4] Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor, ist die Gerichtsperson auch nicht kraft Gesetzes von einer Mitwirkung ausgeschlossen. Eine Erweiterung des Katalogs im Wege der Analogie kommt nicht in Betracht.[5] Diese Wertung beruht auf der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen.[6]

Unabhängig von einem bestimmten Verfahren können jedoch absolute Ausschließungsgründe vorliegen wie z. B. geistige Gebrechen oder das Fehlen der beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung des Richteramts nach § 9 DRiG, die eine Amtsausübung generell verbieten.[7]

Aber auch in den Fällen, die von der abschließenden Aufzählung des § 41 ZPO nicht erfasst werden, obwohl ein Mitglied des zuständigen Gerichts in vergleichbarer Weise zum Richter in eigener Sache zu werden droht, bleiben die Beteiligten nicht schutzlos. Sie haben in diesen Fällen die Möglichkeit, einen solchen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.[8]

[2] Sachbezogene Ausschließungsgründe, § 41 Nr. 4 bis 8 ZPO, § 51 Abs. 2 FGO.
[3] Persönliche Ausschließungsgründe, § 41 Nr. 1 bis 3 ZPO.
[4] Vollkommer, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 41 ZPO Rz. 5.
[5] BFH v. 25.10.1973, VI R 80/72, BFHE 110, 479, BStBl II 1974, 142; BFH v. 31.1.2001, II R 49/00, BFH/NV 2001, 931.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 51 FGO Rz 4; Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 13.

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