Rz. 1

§ 5 FGO enthält für die Finanzgerichte in Abs. 1 Regelungen zur personellen Zusammensetzung, in Abs. 2 zur Organisation nebst gerichtsinterner Geschäftsverteilung und in Abs. 3 und 4 zur Besetzung der Spruchkörper.

Die Vorschrift gilt nicht für den BFH, dessen Organisation in § 10 FGO geregelt ist. Sie wird ergänzt durch die über § 4 FGO entsprechend anwendbaren Vorschriften in §§ 21e und 21g GVG für die Geschäftsverteilung, durch §§ 14 und 15 FGO für die Berufsrichter, durch §§ 16 bis 27 FGO für die ehrenamtlichen Richter und durch § 6 FGO und § 79a Abs. 2 bis 4 FGO für die Fälle, in denen ein Berufsrichter an Stelle des Senats entscheidet.

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