Rz. 33

Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers (Rz. 10) endet mit dem Ausscheiden eines Feststellungsbeteiligten[1] im Verhältnis zu dem Ausgeschiedenen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer kann für den Ausgeschiedenen nicht mehr rechtsverbindlich handeln[2]. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Feststellungsbeteiligte schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbescheids ausgeschieden ist[3]. Auch wenn ein Feststellungsbeteiligter erst während eines bereits rechtshängigen Klageverfahrens oder Rechtsmittelverfahrens ausscheidet, ist er notwendig beizuladen[4].

Der ausgeschiedene Feststellungsbeteiligte ist nunmehr selbstständig gegen einen Feststellungsbescheid klagebefugt, der den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur Personenvereinigung betrifft[5]. Diese Klagebefugnis setzt allerdings voraus, dass dem ausgeschiedenen Gesellschafter der Feststellungsbescheid auch bekannt gegeben worden ist[6], sofern ihm nicht als Beteiligtem des Einspruchsverfahrens die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist[7]. Das FG muss ggf. das Klageverfahren aussetzen, damit die Finanzbehörde die Bekanntgabe nachholen kann, da der Bekanntgabemangel durch eine Beiladung nicht geheilt werden kann[8].

Dem ausgeschiedenen Feststellungsbeteiligten fehlt die Klagebefugnis für Streitfragen, die nur andere Feststellungsbeteiligte angehen[9].

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