Rz. 17

Negative Voraussetzung für die Anwendung des § 48 Abs. 2 FGO ist, dass zur Vertretung berufene Geschäftsführer (Rz. 9, 10) nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO der "Klagebevollmächtigte i. S. d. Abs. 2" die Klage erheben.

 

Rz. 17a

Wie für den Geschäftsführer (Rz. 9, 10) wird die Rechtsstellung des "Klagebevollmächtigten" in der Gesetzesformulierung nicht eindeutig bestimmt. Überwiegend wird § 48 Abs. 1 S. 1 FGO dahin gehend verstanden, dass der "Klagebevollmächtigte" in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Feststellungsbeteiligten handelt, soweit die Empfangsvollmacht besteht. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gibt hiernach dem Klagebevollmächtigten ein eigenes Recht zur Klage. Er wird Beteiligter des Klageverfahrens[1] und nimmt kraft Gesetzes die rechtlichen Interessen der Feststellungsbeteiligten wahr, die nur im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 2–5 FGO (Rz. 28) klagebefugt sind[2]. Der "Klagebevollmächtigte" übernimmt nicht die Rechtsstellung des "vertretungsberechtigten Geschäftsführers" und handelt nicht als Vertreter der Personenvereinigung[3]. Er wird für die Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Rz. 5) auch nicht gesetzlicher Prozessvertreter der Feststellungsbeteiligten[4].

 

Rz. 17b

Ansonsten entspricht für das Klageverfahren die Rechtsstellung "Klagebevollmächtigten" der des Geschäftsführers[5]. Auch hier ist das Bestehen der Personenvereinigung Voraussetzung der Regelung[6]. Positive Voraussetzung für die besondere Rechtsstellung des "Klagebevollmächtigten" ist ferner, dass die Vollmacht bestehen muss (Rz. 23).

 

Rz. 18

Grundlage dieser Sonderregelung ist auch die gemeinsame Willensbildung der Feststellungsbeteiligten (Rz. 2a) bzw. die widerspruchslose Duldung in Kenntnis dieser zusätzlichen Befugnisse des Empfangsbevollmächtigten (Rz. 24). Dessen Rechtsstellung wird gem. § 48 Abs. 2 S. 3 FGO begründet, wenn den Feststellungsbeteiligten durch die Behörde eine Belehrung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten erteilt worden ist. Der bloße Empfangsbevollmächtigte nach § 183 Abs. 1 S. 1 AO hat die Klagebefugnis sonst nicht[7].

 

Rz. 19

Die Belehrung ist in ihrer Rechtsqualität lediglich eine inhaltliche Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung. Für die Form und den Inhalt ist § 55 Abs. 1 S. 1 FGO entsprechend anzuwenden. Die Belehrung kann mit der Einspruchsentscheidung bzw. der zeitgleichen Rechtsbehelfsbelehrung verbunden werden. Sie muss nur zweifelsfrei als zusätzliche Belehrung erkennbar sein.

 

Rz. 19a

Die Belehrung ist spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung zu erteilen. Sie muss allerdings, anders als die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 55 FGO Rz. 23), zeitgleich mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erfolgen.

 

Rz. 19b

Für die Bekanntgabe der Belehrung ergeben sich keine Sonderregelungen. Die Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten der Einspruchsentscheidung[8] ist ausreichend. Informationsmängel zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Feststellungsbeteiligten hindern den Eintritt der Rechtsfolge nicht.

 

Rz. 20

Das FG hat von Amts wegen bei der Zulässigkeitsprüfung der Klage (Rz. 5) die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erteilung der Belehrung festzustellen. Fehlt die ordnungsmäßige und rechtzeitige Belehrung, so fehlt auch dem Empfangsbevollmächtigten die Klagebefugnis[9]. Die Klage ist damit insoweit unzulässig. Die Klagebefugnis besteht in diesem Fall gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO nur für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten selbst (Rz. 1, 28).

[2] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 141; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 93.1; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 18; nicht eindeutig v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 48 FGO Rz. 19, 27, 31.
[3] FG Düsseldorf v. 22.1.2009, 16 K 1267/07 F, EFG 2009, 756; Brockmeyer, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 352 AO Rz. 9.
[4] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 142 Fn. 11.
[5] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 145; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 19.
[8] Dumke, in Schwarz, AO, § 366 AO Rz. 22.

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