Rz. 14

Im handelsrechtlichen Sinn ist eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft regelmäßig voll beendet, wenn die Liquidation abgeschlossen und das Gesamthandsvermögen vollständig abgewickelt ist. Auf die Löschung der Personengesellschaft im Handelsregister kommt es dagegen nicht an[1].

Darüber hinaus endet eine Personengesellschaft mit dem Auflösungsbeschluss auch ohne Liquidation, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist, weil sie zuvor durch ihre geschäftliche Betätigung ihr Aktivvermögen veräußert[2] oder verloren hat und Nachschüsse der Gesellschafter zur Begleichung der Schulden im Rahmen der Abwicklung[3] nicht zu erlangen sind. Steht also fest, dass die aufgelöste Personenhandelsgesellschaft vermögenslos ist, ist sie automatisch voll beendet[4]. Ist dagegen noch Vermögen vorhanden, z. B. noch offene Ansprüche auf Zahlung von Nachschüssen in das Gesellschaftsvermögen, so schließt dies nicht nur die handelsrechtliche Vollbeendigung, sondern auch die faktische Beendigung der Gesellschaft aus[5].

 

Rz. 14a

Bei Ausscheiden aller, bis auf einen, Gesellschafter aus einer Personengesellschaft geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über[6]. Die Gesellschaft ist ohne Liquidation beendet[7]. Es erlischt die Klagebefugnis der Gesellschaft[8]. Der als Einzelunternehmer allein verbleibende Gesellschafter ist nicht Rechtsnachfolger der Gesellschaft und demgemäß für diese nicht klagebefugt[9].

Beim Ausscheiden des vorletzten Mitreeders einer Partenreederei tritt die Vollbeendigung und damit auch das Ende der Prozessstandschaft ein[10].

 

Rz. 14b

Ebenso bewirkt die Auflösung einer stillen Gesellschaft (Rz. 10b) nach § 726 BGB deren Vollbeendigung. Da zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter nur schuldrechtliche Beziehungen bestehen, geht die stille Gesellschaft mit ihrer Auflösung sofort unter[11].

 

Rz. 14c

Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Personengesellschaft anderer Rechtsform[12] berührt die Identität der Gesellschaft und damit ihre Beteiligtungsfähigkeit und Klagebefugnis nicht.

 

Rz. 14d

Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, z. B. in eine GmbH oder AG, bewirkt handels- und steuerrechtlich die Vollbeendigung der Personengesellschaft[13]. Die Vollbeendigung tritt mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister ein[14]. Die GmbH oder AG ist auch nicht als Rechtsnachfolgerin der KG nach § 48 FGO zur Klage gegen die Feststellungsbescheide befugt, vielmehr ist die Klagebefugnis auf die Feststellungsbeteiligten (Rz. 1) übergegangen[15]. Klagebefugt sind die früheren Feststellungsbeteiligten, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die den anzufechtenden Gewinnfeststellungsbescheid betrifft[16].

 

Rz. 15

Die Eröffnung der Liquidation einer Personenvereinigung allein berührt nicht ihre Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligte[17], bewirkt aber eine Veränderung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Wird vertraglich kein geschäftsführender Liquidator bestellt[18], so werden alle Feststellungsbeteiligten Liquidatoren, unabhängig davon, ob sie vor der Liquidation Vertretungsbefugnis hatten[19]. Mit der Liquidation scheiden die Feststellungsbeteiligten also nicht i. S. v. § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO (Rz. 33) aus der Personenvereinigung aus[20]. Sie sind, auch wenn sie Liquidatoren sind, hinzuzuziehen[21].

Ist ein Liquidator bestellt, so wird die Gesellschaft während der Dauer der Liquidation durch den Liquidator vertreten[22]. Mehrere Liquidatoren sind, sofern nicht eine abweichende vertragliche Regelung getroffen worden ist, nach § 150 HGB nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt und damit nur gemeinsam handelnd klagebefugt (Rz. 11).

 

Rz. 16

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bringt für den Insolvenzverwalter nicht die Klagebefugnis, da dieser nur Vertretungsbefugnis hinsichtlich des insolvenzbefangenen Gesellschaftsvermögens hat[23]. Die Durchführung der Feststellung gehört nicht zu den insolvenzbefangenen Angelegenheiten der Gesellschaft[24]. Die Gesellschaft ist in ihrem Verwaltungs- und Vertretungsrecht insoweit nicht beschränkt, sodass insoweit das für die Liquidation der Gesellschaft einschlägige Recht gilt[25]. Wie bei der Liquidation (Rz. 15) verliert der vertretungsberechtigte Geschäftsführer aber seine Vertretungsbefugnis, sodass nunmehr jeder Gesellschafter bzw. Gemeinschafter selbstständig klagebefugt ist[26], sofern von diesen nicht ein Liquidator bestellt worden ist[27].

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