Rz. 23

Die Erhebung der Klage erfordert nicht zwingend, dass die Erklärung auch ausdrücklich als Klage bezeichnet wird[1]. Die Erklärung gegenüber der Behörde muss jedoch eindeutig eine Klageerhebung sein, d. h., es muss sich um ein Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz handeln[2]. Bei einer nicht eindeutigen Erklärung ist diese so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht[3].

Die Erklärung gegenüber der Behörde darf demgemäß nicht das Ziel der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verfolgen, es darf sich nicht um einen Einspruch handeln[4]. Zu beachten ist hierbei, dass nach § 172 Abs. 1 AO hinsichtlich des durch eine Einspruchsentscheidung bestätigten oder geänderten Verwaltungsakts ein Antrag auf schlichte Änderung nunmehr gesetzlich zulässig ist. Die Rechtsschutzsituation hat sich für den Stpfl. insofern verbessert, als er nicht mehr zur finanzgerichtlichen Klage gezwungen ist, wenn er eine Korrektur der in der Einspruchsentscheidung getroffenen Regelung anstrebt.

Eine Klage liegt demgemäß z. B. nicht vor, wenn

  • gegen eine Einspruchsentscheidung, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO beigefügt ist, nochmals Widerspruch eingelegt wird[5];
  • die Finanzbehörde in einem Schreiben aufgefordert wird, die Einspruchsentscheidung zu überprüfen und "zur Vermeidung des langwierigen Klagewegs" zurückzunehmen[6];
  • in einem Schätzungsfall nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Steuererklärungen ohne jegliche Erläuterungen eingehen[7].

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