Rz. 32

Eine Besonderheit ergibt sich im Fall der sog. doppelten Untätigkeit, wenn die Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage aufgrund des anhängigen Untätigkeitseinspruchs (s. Rz. 15) den beantragten Verwaltungsakt erlässt, wobei der Regelungsinhalt unerheblich ist, oder dessen Erlass ablehnt. Gegenstand dieses Einspruchsverfahrens ist hier die Untätigkeit der Finanzbehörde hinsichtlich des gestellten Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts (s. entspr. Rz. 7a; s. Dumke, in Schwarz, AO, Vor §§ 347–368 Rz. 43). Wird die Finanzbehörde aufgrund des "Untätigkeitseinspruchs" nun tätig und erlässt sie einen Verwaltungsakt, so hilft sie dem Einspruch vollen Umfangs ab. Das Einspruchsverfahren ist damit abgeschlossen, ohne dass es einer Einspruchsentscheidung bedarf (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 347 Rz. 76 m. w. N.). Hierbei ist es unerheblich, welchen Inhalt der erlassene Verwaltungsakt hat. Das Einspruchsverfahren setzt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 365 Abs. 3 AO nicht gegen den nun erlassenen Verwaltungsakt fort, denn es ist mit dieser Einspruchsart kein Verwaltungsakt angefochten (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 365 Rz. 9). Demgemäß muss nunmehr gegen den erlassenen Verwaltungsakt ein neuer Einspruch eingelegt werden[1]. Hiergegen ist dann nach Erlass der Einspruchsentscheidung eine neue Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eröffnet (s. § 44 FGO Rz. 1ff.; BFH v. 3.8.2005, I R 74/02, BFH/NV 2006, 19; s. auch BVerfG v. 16.1.2007, 1 BvR 2412/05, BFH/NV Beilage 2007, 447; a. A. BFH v. 28.6.2006, I R 97/05, n. v.: Fortführung nach Erlass des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung; BFH v. 19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035; FG Köln v. 21.11.2001, 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245; Hessisches FG v. 2.3.2005, 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, EFG 2005, 1587; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO, § 46 FGO Rz. 188; Steinhauff, in HHSp, AO, § 46 FGO Rz. 335ff., 352).

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