Rz. 23

Die Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) der Sprungklage ist auflösend bedingt durch die Zustimmung der Behörde[1]. Wird diese nicht rechtswirksam bzw. fristgemäß erteilt oder lehnt die Behörde ausdrücklich ab, so ist die Klage nicht mehr anhängig[2]. Nach § 45 Abs. 3 FGO ist die erhobene Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf, d. h. Einspruch nach § 347 AO, zu behandeln. Diese Rechtswirkung tritt zwingend ein. Rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ist allein noch das Einspruchsverfahren anhängig[3].

 

Rz. 24

Mangels Rechtshängigkeit einer Klage ist das FG nicht befugt, in der Sache eine Entscheidung zu treffen[4]. Es erfolgt eine formlose Abgabe des Einspruchs (Rz. 23) an die Behörde (Rz. 20). Dies gilt auch, wenn der Einspruch offensichtlich unzulässig ist, denn ausschließlich die Behörde ist nach § 367 AO funktionell zur Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs zuständig[5].

 

Rz. 24a

Diese formlose Abgabe ist keine beschwerdefähige Entscheidung des FG[6]. Widerspricht der Kläger der formlosen Abgabe und beharrt er auf einer gerichtlichen Entscheidung, weil er der Auffassung ist, dass die Zustimmung erteilt sei, so muss das FG durch Beschluss nach § 113 FGO die Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtanhängigkeit aussprechen[7]. Eine Entscheidung durch Urteil ist ausgeschlossen[8]; anders soll nach BFH v. 6.12.2002, IV B 144/01, BFH/NV 2003, 629 die Sprungklage durch Urteil mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen sein, wenn geltend gemacht wird, dass es auf die verweigerte Zustimmung nicht ankomme und damit ein neues Klagebegehren erhoben wird.

Mangels Rechtshängigkeit der Klage (Rz. 23) entstehen bei der formlosen Abgabe keine Gerichtskosten für die Erhebung der Sprungklage[9].

 

Rz. 24b

Unterlässt das FG die formlose Abgabe, weil es fehlerhaft von der Zustimmung der Finanzbehörde (Rz. 18) ausgeht, und entscheidet über die nicht anhängige Klage durch Sachurteil, liegt hierin ein Verstoß gegen § 66 FGO, der auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu beachten ist[10].

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