Rz. 1

§ 45 FGO regelt – ohne vergleichbare Vorschriften in der VwGO – als Ausnahmevorschrift die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die unmittelbare Klageerhebung in Fällen, in denen nach § 44 FGO grundsätzlich ein Einspruchsverfahren nach §§ 347368 AO erforderlich wäre (§ 44 FGO Rz. 3). Unter den hier genannten Voraussetzungen kann anstelle eines Einspruchs bei der Finanzbehörde unmittelbar die finanzgerichtliche Klage erhoben werden (Vor § 1 FGO Rz. 15).

Im AdV-Verfahren nach § 69 FGO ist die Regelung nicht anwendbar (§ 69 FGO Rz. 11).

 

Rz. 2

Zweck der Sprungklage ist es, die Durchführung des zeit- und aufwandintensiven Einspruchsverfahrens ausnahmsweise entfallen zu lassen, wenn nach Ansicht der Behörde (Rz. 18) und des FG (Rz. 24) dessen Kontroll- und Entlastungsaufgabe (§ 44 FGO Rz. 2) erfüllt ist. Durch die Sprungklage kann die "Verböserung" im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 AO[1] nur dann vermieden werden, wenn die Finanzbehörde der Klage zustimmt (Rz. 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge