Rz. 3

Erst mit Einführung der FGO[1] wurde das finanzgerichtliche Prozessrecht von dem in der RAO enthaltenen Verwaltungsverfahren getrennt und in einem eigenen Gesetz geregelt. Bis dahin war das Gerichtsverfahren als "verlängertes Veranlagungsverfahren" in das Verwaltungsverfahren eingegliedert.[2] § 44 FGO ist seither unverändert und bestimmt das ganz oder teilweise erfolglose Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf – wenn gegeben – regelmäßig als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage und den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf als Gegenstand der Klage.

 

Rz. 4

Während die RAO und zunächst auch die AO 1977 noch Einspruch und Beschwerde als außergerichtliche Rechtsbehelfe vorsah, wurde diese Zweiteilung ab 1996 abgeschafft, sodass seitdem als außergerichtlicher Rechtsbehelf nur noch der Einspruch vorgesehen ist.[3]

[1] FGO v. 6.10.1965, BGBl I 1965, 1477.
[2] Eingehend dazu Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 44 FGO Rz. 2ff; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 44 FGO Rz. 3ff.
[3] Vgl. dazu auch die Ausführungen vor §§ 347 bis 368 AO Rz. 2.

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