Rz. 1

Sieht das Gesetz ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vor, was ausschließlich mit dem Einspruchsverfahren in den §§ 347ff. AO der Fall ist–, verlangt § 44 Abs. 1 FGO, das dieses im Regelfall als Vorverfahren vor einer Klageerhebung durchzuführen ist und bestimmt dessen gänzliche oder teilweise Erfolglosigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung der (Anfechtungs- und Verpflichtungs-) Klage. Abs. 2 nennt als (regelmäßigen) Verfahrensgegenstand der Anfechtungsklage den angefochtenen Verwaltungsgegenstand in der Gestalt der Einspruchsentscheidung, die nach der Durchführung des in Abs. 1 geforderten Vorverfahrens ergangen ist.

 

Rz. 2

Zweck des vor der Klageerhebung durchzuführenden finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens nach §§ 347 bis 368 AO ist die Entlastung der Finanzgerichtsbarkeit, indem eine Selbstkontrolle der Finanzbehörde der gerichtlichen Klage vorgeschaltet wird. Daneben dient es auch dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen, der die Möglichkeit erhält, einen Verwaltungsakt auf Antrag noch einmal kostenfrei in vollem Umfang durch die Finanzbehörde auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen. Andererseits stellt die Erforderlichkeit eines (teilweise) erfolglos abgeschlossenen Vorverfahrens gleichzeitig auch eine – verfassungsgemäße – Beschränkung des (gerichtlichen) Rechtsschutzes des Stpfl. dar, weil das Gericht die Klage als unzulässig zu verwerfen hat, wenn diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.[1]

[1] Vgl. vor §§ 347-368 AO Rz. 3 und 4.

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