Rz. 11

Sofern der Kläger eine der Klage stattgebende Entscheidung über einen von mehreren Streitgegenständen fordert und die Auswahl des Begehrens dem Gericht überlässt, handelt es sich um eine grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung.[1] Hiervon ist die demgegenüber zulässige alternative Klagebegründung im Rahmen eines prozessualen Anspruchs zu unterscheiden (Rz. 10). Darüber hinaus muss das Gericht im Wege der Auslegung oder Umdeutung der Prozesserklärungen prüfen, ob die vermeintlich alternativ gestellten Klagebegehren nicht doch in einem sog. Eventualverhältnis stehen.[2]

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