Rz. 8

Die Arten der Zusammenfassung mehrerer prozessualer Ansprüche können je nach ihrem Verhältnis zueinander unterschiedlich einzuordnen sein. Die nach dem Wortlaut der Norm unmittelbar erfasste sog. kumulative Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere prozessuale Ansprüche gleichrangig nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils zum Erfolg führen sollen.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung von

  • Einkommen-, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag[1],
  • von Körperschaftsteuer- und/oder Umsatzsteuerbescheiden für mehrere Besteuerungszeiträume[2] oder
  • von mehreren verfahrensrechtlich selbständigen Feststellungen aus einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.[3]

Insoweit kann auch durch die Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eine objektive Klagehäufung begründet werden.[4]

 

Rz. 9

Sofern nur hinsichtlich eines der verbundenen prozessualen Ansprüche die Spruchreife vorliegt, kann das Gericht insoweit über den entscheidungsreifen prozessualen Anspruch ein Teilurteil i. S. des § 98 FGO erlassen.[5] In der finanzgerichtlichen Praxis wird das FG in diesen Fällen allerdings vorrangig einen Trennungsbeschuss gem. § 73 Abs. 1 S. 2 FGO erlassen und über das entscheidungsreife Verfahren gesondert durch Endurteil[6] befinden.

 

Rz. 10

Eine kumulative Klagehäufung liegt hingegen nicht vor, wenn ein prozessualer Anspruch lediglich auf mehrere tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen gestützt wird. Insoweit handelt es sich um ein einheitliches Klagebegehren und damit nicht um eine objektive Klagehäufung (Rz. 2).

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