Rz. 90

Bei einer Verpflichtungsklage muss der Kläger geltend machen (Rz. 93ff.), durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Eine derartige Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Kläger auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts einen Rechtsanspruch hat (sog. gebundener Verwaltungsakt) oder die Ablehnung oder Unterlassung das subjektive Recht des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt. Beinhaltet der abgelehnte Verwaltungsakt die Festsetzung oder Feststellung eines Betrags, muss der Kläger vortragen, in Höhe welchen Betrags er die Festsetzung oder Feststellung begehrt.[1]

 

Rz. 91

Wenn das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts wegen veränderter Umstände erloschen ist, durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten weggefallen sind oder dem auf Erlass des Verwaltungsakts gerichteten materiell-rechtlichen Begehren durch die beklagte Finanzbehörde abgeholfen wird, entfällt für die Fortführung des Verpflichtungsbegehrens das Rechtsschutzinteresse bzw. die Klagebefugnis.[2] Wird der Kläger daher vor Prozessende von der beklagten Finanzbehörde klaglos gestellt, bleibt ihm regelmäßig nur die Erledigungserklärung (Rz. 67).

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