Rz. 71

Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 2 FGO muss allerdings auch tatsächlich ein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO Gegenstand des Klageverfahrens sein, denn der Kläger muss eine Rechtsverletzung durch "den" Verwaltungsakt geltend machen können.[1] Fehlt es objektiv an einem Verwaltungsakt, ist die Anfechtungsklage als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen. In Zweifelsfällen über den Charakter finanzbehördlichen Handelns empfiehlt sich daher hilfsweise die Erhebung einer Leistungsklage (Rz. 40). Ob eine Rechtsverletzung durch einen Verwaltungsakt vorliegt richtet sich stets nach dessen Regelungsgehalt. Maßgebend ist der Ausspruch bzw. Tenor des Verwaltungsakts und nicht seine Begründung.

 

Rz. 72

Der Verwaltungsakt muss zudem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Rz. 67) auch noch Rechtswirkungen entfalten, d. h. der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes darf nicht durch dessen Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf, durch Zeitablauf oder sonstige Erledigung wirkungslos geworden sein. Andernfalls entfiele das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.[2]

Beispiele:

  • Anfechtung einer Prüfungsanordnung wegen dem Prüfungsort, wenn die Prüfung an diesem Ort durchgeführt und abgeschlossen worden ist[3] oder wenn die Außenprüfung vor der gerichtlichen Entscheidung über die Prüfungsanordnung abschlossen worden ist.[4]
  • Rückwirkender Wegfall der Steuerschuld durch Aufrechnung lässt das Rechtsschutzbegehren für eine Stundung dieser Steuerschuld entfallen.[5]
  • Anfechtung eines zur Insolvenztabelle angemeldeten und unbestrittenen Steueranspruchs, weil der Steueranspruch nach § 178 Abs. 1 S. 1 InsO als festgestellt gilt, wenn er weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Gegenüber dem Insolvenzschuldner tritt diese Wirkung ein, wenn er gegen die Eintragung in der Tabelle keinen Widerspruch eingelegt hat.[6] Dadurch können die festgestellten Steueransprüche aufgrund der rechtskraftähnlichen Wirkung des Tabelleneintrags ohne Steuerbescheid durchgesetzt werden, so dass die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Steuerbescheide dadurch ihre Funktion als Vollstreckungstitel verlieren und für ein gerichtlichen Verfahren hiergegen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.[7]

Ggf. kann eine vor Erledigung erhobene Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 S. 4 FGO fortgeführt oder eine Feststellungsklage i. S. des § 41 FGO erhoben werden.[8]

 

Rz. 73

Sofern allerdings ein Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder während des Klageverfahrens durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird, wird der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des Verfahrens. Dadurch bestimmt sich die Klagebefugnis nach dem neuen Verwaltungsakt.[9] Dies erfordert es grundsätzlich, dass der Kläger sein bisheriges Klagebegehren an die nunmehr geänderten Verhältnisse anpasst. Nur wenn sich das Klagebegehren zweifelsfrei aus den Gesamtumständen des Falls ergibt, kann darauf verzichtet werden, von dem Kläger die Darlegung einer erneuten Beschwer zu verlangen.[10] Zu den Anforderungen der Geltendmachung der Rechtsverletzung im Allgemeinen siehe Rz. 93ff.

 

Rz. 74

Soweit demnach eine gegenwärtige kausale Rechtsverletzung durch einen Verwaltungsakt verlangt wird, besteht zugleich keine Klagebefugnis in den Fällen, in denen sich eine rechtliche Betroffenheit des Klägers erst in der Zukunft ergibt. Sofern eine Finanzbehörde etwa den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ankündigt, fehlt es zwar für die Anfechtungsklage an der erforderlichen Klagebefugnis, ggf. kommt aber eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht (Rz. 56).

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