Rz. 65

Die Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 FGO ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung und wird über den Wortlaut des § 40 Abs. 2 FGO hinaus für alle Verfahrensarten nach der FGO erfordert; also nicht nur für die in § 40 Abs. 1 FGO genannte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und sonstigen Leistungsklagen, sondern in analoger Anwendung auch für die Feststellungsklage nach § 41 FGO.

 

Rz. 66

Die Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 FGO ist vom allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung zu trennen. Denn im Gegensatz zum Erfordernis der Klagebefugnis im Rahmen des Individualrechtsschutzes soll das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung das Gericht vor einer unberechtigten Inanspruchnahme schützen.[1]

 

Rz. 67

Die Klagebefugnis muss spätestens am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen und wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.[2] Sofern eine im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende Klagebefugnis nicht bis zur mündlichen Verhandlung fortbesteht bzw. nach Klageerhebung entfällt, wird eine ursprünglich ggf. zulässige Klage unzulässig.[3] Wird der Kläger daher vor Prozessende von der beklagten Finanzbehörde klaglos gestellt, bleibt ihm regelmäßig nur die Erledigungserklärung.

 

Rz. 68

Fehlt es an der Klagebefugnis und damit an einer zentralen Sachentscheidungsvoraussetzung, darf das angerufene Gericht nicht in die gewünschte Sachprüfung – d. h. die Frage nach der Begründetheit – eintreten.[4]

Das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ist vom angerufenen FG von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen.[5] Sofern die Klagebefugnis zu Beginn des Rechtszugs für das angerufene FG nicht erkennbar ist, hat der Vorsitzende oder Berichterstatter den Kläger nach § 65 Abs. 2 FGO zu der erforderlichen Ergänzung seines Sachvortrags zum Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.[6] Eine Klage, der es an der Klagebefugnis fehlt, ist in der Regel ohne weitere Sachprüfung durch ein sog. Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.[7] Sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach Auffassung des FG erfüllt, kann es vorab auch durch Zwischenurteil gem. § 97 FGO über die Zulässigkeit entscheiden. Lehnt das angerufene FG die Klagebefugnis rechtsfehlerhaft ab und erlässt daher zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils, liegt ein Verfahrensfehler vor, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG gem. § 116 Abs. 6 FGO führen kann.[8]

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