Rz. 52

Rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidungen der FG i. Z. mit Leistungsbegehren i. S. des § 40 Abs. 1 3. Alt. sind gem. § 151 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden. Die Vollstreckung wegen Geldleistungen richtet sich nach § 152 FGO und wegen sonstiger Leistungen über § 151 Abs. 1 S. 1 FGO nach dem 8. Buch der ZPO. Einschlägig sind hiernach regelmäßig die Vorschriften der §§ 883ff. ZPO über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.[1] Sofern die Finanzbehörde die Verpflichtung aus der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt, gelangt bei vertretbaren Handlungen § 887 ZPO und bei nichtvertretbaren Handlungen § 888 ZPO zur Anwendung.[2]

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