Rz. 36

Im Erfolgsfall ist die Verpflichtungsklage allerdings nicht wie die Anfechtungsklage nach § 100 FGO selbst vollziehend, d. h. das FG kann den beantragten oder unterlassenen Verwaltungsakt nicht selbst erlassen. Die Verpflichtungsklage ist daher nach § 101 FGO auf den Ausspruch der Verpflichtung gerichtet, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist, ansonsten auf den Ausspruch der Verpflichtung, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.[1]

 

Rz. 37

Ausgehend von den finanzgerichtlichen Spruchmöglichkeiten nach § 101 FGO kann der Kläger im Rahmen seiner Verpflichtungsklage entweder einen Vornahme- bzw. Verpflichtungsantrag oder einen Bescheidungsantrag stellen. Ein Bescheidungsurteil i. S. des § 101 S. 2 FGO wird der Kläger regelmäßig anstreben, wenn er von der beklagten Finanzbehörde eine Ermessensentscheidung verlangt, weil insoweit die Begrenzung der richterlichen Prüfungskompetenz nach § 102 FGO zu beachten ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Antrag: (Ermessensentscheidung) Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... zu verpflichten, den Erlassantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts neu zu bescheiden.

 

Rz. 38

Nur in den Fällen der sog. Ermessensreduzierung auf Null oder bei einer sog. gebundenen Entscheidung kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts nach § 101 S. 1 FGO aussprechen, die durch die beklagte Finanzbehörde nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung nachvollzogen werden muss.[3]

 
Praxis-Beispiel

Anträge:

(Ermessensreduzierung auf Null) Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... zu verpflichten, dem Kläger die Einkommensteuer ... von Höhe von ...EUR zu erlassen.

(Gebundener Anspruch, z. B. wegen Anwendung Änderungsvorschrift nach der AO) Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid ... vom ... zu ändern und die Einkommensteuer auf ... EUR herabzusetzen.[4]

 

Rz. 39

Ein Bescheidungsantrag ist allerdings in einem Verpflichtungsantrag immer enthalten. Der Übergang von einem Verpflichtungsantrag auf einen Bescheidungsantrag und umgekehrt ist auch nicht als Klageänderung nach § 67 FGO, sondern als Rechtsschutzbeschränkung bzw. Klageerweiterung anzusehen.

[4] Zahlreiche weitere Formulierungsbeispiele bei Sauer/Schwarz, Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl. 2016, Rz. 433ff.

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