
Rz. 9
Die finanzbehördliche Maßnahme hat nach § 118 AO nur dann die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, wenn sie auf eine unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist. Hieran fehlt es, wenn die Maßnahme der Finanzbehörde lediglich eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung an einem von einer anderen Behörde geführten Verwaltungsverfahren darstellt[1]. Der verwaltungsinterne Charakter der Mitwirkung ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn für die andere Behörde eine bindende Regelung – Grundlagenbescheid – vorliegt (§ 42 FGO Rz. 24).
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