Rz. 1

§ 38 FGO regelt die örtliche Zuständigkeit der FG und bestimmt, welches Gericht im ersten Rechtszug das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit[1] durchzuführen hat. Die Regelung knüpft insoweit an die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit in § 35 FGO an, nach der die FG im ersten Rechtszug sachlich zuständig sind und verteilt die Klageverfahren unter den sachlich zuständigen FG nach bestimmten örtlichen Gesichtspunkten. Die Rechtsfolgen für das örtlich unzuständige Gericht richten sich grundsätzlich nach § 70 FGO (Verweisung an das örtlich zuständige Gericht), ggf. können die Beteiligten[2] in den Fällen des § 39 FGO den BFH um eine Entscheidung über das zuständige FG ersuchen. Nach § 70 S. 1 FGO i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände allerdings nicht mehr berührt.[3] In der Rechtsmittelinstanz ist die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr durch den BFH zu prüfen, wenn die Entscheidung des FG nicht offensichtlich rechtswidrig ist.[4]

 

Rz. 2

Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit sind zwingend und der Disposition der Beteiligten[5] entzogen.[6] Auch eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten.[7] Wird in einer Rechtsbehelfsbelehrung ein örtlich unzuständiges FG als das Gericht für die Klageerhebung bezeichnet, ergibt sich aus einem derartigen Fehler der Behörde die einzige Folge, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt wird.[8] Diese Einschränkungen leiten sich aus der objektiven Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ab.

 

Rz. 3

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur soll die Regelung über die örtlichen Zuständigkeit der FG nach § 38 FGO nicht nur für das Klageverfahren gelten, sondern auch analog für die selbstständigen Nebenverfahren, wie das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung[9], die einstweilige Anordnung[10] und die Prozesskostenhilfe[11] gelten; unabhängig davon, ob das Nebenverfahren vor oder nach Klageerhebung eingeleitet wurde.[12] Dem kann für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar nicht gefolgt werden, denn nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 3 S. 1 FGO sowie des § 114 Abs. 2 S. 1 FGO sind hierfür die Gerichte der Hauptsache zuständig.[13] Demnach bestimmt sich die Zuständigkeit des FG danach, welches Gericht für das Klageverfahren zuständig ist. Soweit allerdings für die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts auf die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (Rz. 1), dürfte es sich um eine rein akademische Streitfrage handeln. Aus diesem Grund hat auch der BFH diese Streitfrage mangels Entscheidungserheblichkeit bisher regelmäßig offengelassen.[14]

 

Rz. 3a

Grundsätzlich soll die Zuständigkeit auch dann für eine vor Klageerhebung beim FG beantragte Aussetzung der Vollziehung bestehen bleiben, wenn im späteren Hauptsacheverfahren wegen eines Betriebsstättenwechsels ein anderes FG zuständig ist.[15] Dies gilt aber nicht bei einer Änderung des Streitgegenstands (Rz. 6) und für einen wiederholten Aussetzungsantrag, wenn neue Gründe oder Beweismittel in einem erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geltend gemacht.[16]

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