Rz. 34

In Angelegenheiten des Straf- und Bußgeldverfahrens sind die FG gem. § 33 Abs. 3 FGO nicht zuständig. Das Straf- und Strafverfahrensrecht weichen ihrem Wesen nach so sehr von dem allgemeinen Steuer- und Steuerverfahrensrecht ab, dass das Gesetz die Strafkompetenz nicht den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat.[1] Dies gilt für die Durchführung des Strafverfahrens nach § 385 Abs. 1 AO i. V. mit §§ 199 StPO bzw. des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 391 Abs. 1 AO sowie für sonstige strafprozessuale Maßnahmen von Steuerfahndungs- und Zollfahndungsstellen. In diesem Fall handeln die Finanzbehörden ihrer Funktion nach als Justizbehörde i. S. des § 23 EGGVG, so dass entsprechende Justizverwaltungsakte vor den ordentlichen Gerichten anzufechten sind.[2] Soweit die FÄ – in der Zeit zwischen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens[3] und der strafrechtlichen Verurteilung – aber Steuern festsetzen und erheben sowie ggf. vollstrecken oder andere Maßnahmen im Besteuerungsverfahren ergreifen, ist das Strafverfahren i. S. des § 33 Abs. 3 FGO nicht betroffen.[4] Es handelt sich weiterhin um eine Abgabenangelegenheit i. S. des § 33 Abs. 2 FGO, über die gem. § 393 Abs. 1 S. 1 AO unabhängig vom Strafverfahren zu entscheiden ist.[5] Der Finanzrechtsweg bleibt insoweit weiterhin zugelassen.

 

Rz. 35

Will sich ein Rechtssuchender gegen eine Maßnahme bzw. gegen eine drohende Maßnahme der Steuerfahndung wenden, ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 208 Abs. 1 AO der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zuweist. Sie kann sowohl in Steuerstraf- und Bußgeldsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde in Abgabenangelegenheiten tätig werden. Es hängt daher vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden ist.[6]

Bei Maßnahmen der Steuer- bzw. Zollfahndungsstellen ist demzufolge der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn sich diese dem Besteuerungsverfahren gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zuordnen lassen. Streitigkeiten in Bezug auf Maßnahmen im Steuerstrafverfahren fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.[7] Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.

Wurde das Steuerstrafverfahren bereits nach § 397 AO eingeleitet, besteht eine Vermutung dafür, dass die Steuerfahndungsstelle als Strafverfolgungsbehörde handelt, sodass für diesbezügliche Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg und nicht der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Dies gilt auch insoweit, als im Zusammenhang damit Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, und auch bezüglich der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen solche Maßnahmen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, die nach Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Stpfl. von der Steuerfahndung durchgeführt werden und als nicht abtrennbarer Teil zur Erforschung der Steuerstraftat gehören.[8] Daher ist auch für eine Klage gegen ein Auskunftsersuchen, dass die Steuerfahndung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und unter Hinweis darauf an einen Dritten richtet, der Finanzrechtsweg unabhängig davon ausgeschlossen, ob das Auskunftsersuchen auf Vorschriften nach der AO oder der StPO gestützt wird.[9]

 

Rz. 36

Nur wenn die Strafverfolgungsbehörde nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit und ist der Finanzrechtsweg gegeben.[10] Werden z. B. Erkenntnisse aus den straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungen an die für das Besteuerungsverfahren zuständige Finanzbehörde zur steuerlichen Auswertung weitergeleitet, ist dies keine typische strafprozessuale Maßnahme zur Durchführung oder Abwicklung des Straf- und Bußgeldverfahrens. Demgemäß ist für die Untersagung der Weiterleitung der Finanzrechtsweg grundsätzlich nicht nach § 33 Abs. 3 FGO ausgeschlossen, sondern der Zweck der Maßnahme, die steuerliche Auswertung, begründet hier eine Abgabenangelegenheit.[11] Der Finanzrechtsweg ist demgegenüber jedoch nicht eröffnet, wenn ein Bankkunde in eigenen Steuerangelegenheiten die Weitergabe von im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Unterlagen und Erkenntnissen der Steuerfahndung, die anlässlich von Durchsuchungen bei verschiedenen Banken gewonnen wurden, verhindern möchte und sich die Maßnahme der Steuerfahndung (Weitergabe von Informationen) noch im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Bankkunden bewegt.[12]

 

Rz. 37

Soweit die Steuerfahndung zusätzlich zu ihrer Aufgabe zur steuerstrafrechtlichen Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten auch die Aufgabe zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO hat, wird die Steuerfahndung insoweit als Steuerermittlungsbehörde in A...

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