Rz. 30

Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften der AO für entsprechend anwendbar erklärt. Hierunter fällt in den Ländern regelmäßig die sog. Spielbankenabgabe einschließlich der Troncabgabe. Dagegen ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, soweit Abgaben von den Kommunen (Gemeinden etc.) verwaltet und erhoben werden. Insoweit fehlt es regelmäßig an einer Zuweisung zur Finanzgerichtsgerichtsbarkeit und die Vorschriften der AO sind auch allenfalls selektiv anzuwenden. Hierunter fallen neben den kommunalen Gebühren und Beiträgen vorrangig die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern wie z. B. die Vergnügungssteuer, Zweitwohnungsteuer, Verpackungssteuer, Spielgerätesteuer, Speiseeissteuer, Schankerlaubnissteuer, Getränkesteuer, Jagdsteuer, Hundesteuer, Fischereisteuer. Eine Ausnahme bilden hier lediglich die Stadtstaaten, soweit diese Abgaben von deren Landesfinanzbehörden verwaltet werden und insoweit sie die hiermit im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die entsprechenden Gesetze regelmäßig der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen haben.[2] Einzelheiten über landesgesetzlich der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesene Streitigkeiten finden sich im Einzelnen für Baden-Württemberg in § 4 AGFGO, für Bayern in Art. 5 S. 1 AGFGO, für Berlin in § 65 JustG Bln, für Brandenburg in § 5 BbgFGG, für Bremen in Art. 6 Nr. 1 AGFGO, für Hamburg in § 5 Abs. 1 FGOAG, für Hessen in § 4 Abs. 1 HessAGFGO, für Mecklenburg-Vorpommern in § 15 Nr. 1 GerStrukGAG MV, für Niedersachsen in § 91 S. 1 NJG, für Nordrhein-Westfalen in § 113 JustG NRW, für Rheinpfalz-Pfalz in § 4 AGFGO, für das Saarland in § 5 AGFGO, für Sachsen in § 36 SächsJG, für Sachsen-Anhalt in § 5 AGFGO LSA, für Schleswig-Holstein in § 57 LJG und für Thüringen in § 4 ThürAGFGO. Einige dieser Gesetze der Länder erstrecken den Finanzrechtsweg i. S. einer Annexkompetenz auch auf die Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden im Vollzug der Abgabenangelegenheiten erhoben werden.

 

Rz. 30a

Das Land Bremen hat darüber hinaus den Finanzrechtsweg auch eröffnet in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, soweit sie von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden nach Art. 6 Nr. 2 AGFGO und für nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen und zur Landwirtschaftskammer Bremen nach Art. 6 Nr. 3 AGFGO. Ebenso hat das Land Bremen den Finanzrechtsweg eröffnet für Streitigkeiten aus Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen[3] sowie wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderer Geldforderungen, deren Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch andere Gesetze zugelassen ist.[4]

Im Saarland sind für Streitigkeiten über die Festsetzung und Erhebung der Beiträge für die Arbeitskammer des Saarlandes die Rechtsbehelfe nach der AO und der Finanzrechtsweg nach der FGO gegeben.[5]

Die Bundesländer, die zur Grundsteuer von ihrer Abweichungsbefugnis aus Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht haben und abweichende landesgesetzliche Regelung erlassen haben, haben ebenso ausdrücklich den Finanzrechtsweg zugelassen. Der Finanzrechtsweg ist gesondert in Baden-Württemberg gem. § 2 Abs. 2 LGrStG und in Hessen gem. § 15 S. 1 HGrStG zugelassen. Für die Länder Bayern, Hamburg und Niedersachsen folgt die Eröffnung des Finanzrechtswegs aus der Zulassung für alle Landessteuergesetze (Rz. 30 a. E.).

Zuletzt hat das Land Hessen gegen Verwaltungsakte und andere Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem Hessischen Gesetz zur Besteuerung von Online-Casinospielen den Finanzrechtsweg eröffnet.[6]

 

Rz. 31

Allerdings eröffnet die landesgesetzliche Zuweisung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Finanzgerichtsbarkeit nicht automatisch die Möglichkeit einer Revision/Beschwerde zum BFH, denn nach § 118 Abs. 1 S. 1 FGO ist die Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung die Verletzung von Bundesrecht.[7] Landesrecht ist hingegen grundsätzlich nicht revisibel. Die Revisibilität von Landesrecht kann daher nur begründet werden, wenn die FGO insgesamt bzw. die Vorschriften des Unterabschnitts der FGO über die Revision[8] gem. § 118 Abs. 1 S. 2 FGO ebenfalls nach dem einschlägigen Landesrecht ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.[9] Nur in diesen Fällen kann eine Revision wegen eines Landessteuergesetz zum BFH auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil des FG auf der Verletzung von Landesrecht ber...

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