Rz. 1

Die ehrenamtlichen Richter bilden das Laienelement in der Justiz, so auch in der Finanzgerichtsbarkeit. Dem Einwand, diese könnten vor allem in komplizierten steuerrechtlichen Fragen überfordert sein[1], stehen positive Erfahrungen gegenüber. Die ehrenamtlichen Richter könnten als häufig – u. U. auch als qualifizierte Kenner des Wirtschaftslebens – richterliche Sachkenntnisse ergänzen und so die Kompetenz des Gerichts fördern.[2] Tatsache ist aber, dass das Laienelement mehr und mehr zurückgedrängt wird: Einerseits wird seit Einführung des Einzelrichters in das finanzgerichtliche Verfahren[3] eine Vielzahl von Klagen durch den Urteilsspruch des Einzelrichters und damit ohne ­Laienbeteiligung entschieden. Andererseits werden vermehrt Entscheidungen durch Gerichtsbescheid[4] getroffen, die ebenfalls nicht der Mitwirkung der ­ehrenamtlichen Richter bedürfen.

Entscheidungen des BFH ergehen ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter.[5]

 

Rz. 2

Ehrenamtliche Richter haben die gleichen Rechte (und Pflichten) wie Berufsrichter. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung das gleiche Stimmrecht. Sie sind verpflichtet, wie diese unparteilich und nur nach Recht und Gesetz zu urteilen. Ebenso trifft sie die Pflicht zur Wahrung des Steuer- und Beratungsgeheimnisses.[6]

Ihnen steht ein Fragerecht in der mündlichen Verhandlung sowie ein Recht auf umfassende Information über den Prozessstoff und auf Akteneinsicht zu. In der Praxis kann Letzteres nicht immer gewährleistet werden, weil die ehrenamtlichen Richter i. d. R. erst am Verhandlungstag über den Streitstoff informiert werden. Dies soll nach der Rspr. aber nicht zu einem Verfahrensfehler führen. Im Regelfall soll der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung[7], ggf. verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung, ausreichend sein.[8]

 

Rz. 3

§ 45a Abs. 1a DRiG gewährt den ehrenamtlichen Richtern ein Benachteiligungs- und Kündigungsverbot, um ihre Unabhängigkeit zu sichern.

 

Rz. 4

Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit bei der Vorbereitung der Verhandlung[9], bei Gerichtsbescheiden[10] und bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung.[11]

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